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Geschäfts- und Transportbedingungen

1. Transportdurchführung
Ein Transportauftrag muss im Selbsteintritt durchgeführt werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Es darf nur Fahrpersonal mit deutschen Sprachkenntnissen eingesetzt werden, und es müssen an der Be- und Entladestelle Sicherheitsschuhe und Warnweste getragen werden.
Sollten Mehrkosten entstehen, weil der Auftragnehmer den vereinbarten Frachtraum nicht termingerecht stellt, berechnet die KSS GmbH die entstandenen Mehrkosten zzgl. Bearbeitungsgebühr an den Auftragnehmer.
Bei Verzögerungen, Schäden an der Ware, Zustellhindernissen, sowie sonstigen Problemen ist die KSS GmbH gemäß HGB / CMR umgehend zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Weisungen der KSS GmbH zu befolgen. Das Frachtentgelt inkludiert die eigenständige Be- und Entladung durch den Kraftfahrer.

2. Ladungssicherung
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen mind. über 20 Zurrgurte und Schlösser (mit einer Zurrkraft von 500daN) sowie mind. 3 Spannbretter (zur rückwertigen Ladungssicherung von Paletten) verfügen.
Es ist nur der Einsatz von funktionsfähigen 13,60m Tautliner Aufliegern (Sattelzüge) ohne Bordwände erlaubt. Die Ladefläche muss sauber, geruchsneutral und trocken sein, die Ware ist unbedingt vor Nässe zu schützen.
Die Verantwortung bzw. Mitwirkungspflicht bei der Be- und Entladung, auch nach einer Teilentladung, gehört zum Pflichtenkreis des Frachtführers. Es gilt die betriebs- und beförderungssichere Beladung durch den Frachtführer als vereinbart.

3. Standgeld
Die Vergütung von Standzeiten richtet sich nach den Bestimmungen des HGB. Standgeldfrei sind jeweils vier Stunden für die Be- und Entladung bei pünktlicher Gestellung des Fahrzeuges. Ersatzfähige Standzeiten sind vom Auftragnehmer an die KSS GmbH umgehend schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, entfällt der Anspruch auf Standgeld. Für jede angefangene halbe Stunde ersatzfähiger Standzeiten werden 15,00€ vergütet, maximal jedoch 300,00€ pro Standtag. Ein entsprechender Nachweis der angefallenen Standzeit ist innerhalb von 5 Arbeitstagen einzureichen.

4. Lademittel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Lademitteltausch an der Be- und Entladestelle. Der Auftragnehmer hat bis spätestens 4 Wochen nach Entladung die Leerpaletten in gleicher Anzahl an die Beladestelle zurückzuführen. Nach Fristablauf ist die KSS GmbH berechtigt, pro Europalette 12,50€ und pro Gitterbox 90,00€ zu berechnen, zzgl. 10€ Bearbeitungsgebühr (Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig). Eine Aufrechnung gegen offenen Frachtforderungen ist zulässig. Dem Auftragnehmer steht es frei, der KSS GmbH einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Vergütung
Die quittierten Frachtunterlagen sind SOFORT nach Entladung, per Fax oder E-Mail, unter Angabe der Tournummer an die KSS GmbH zu übermitteln. Des Weiteren sind alle originalen Quittungen samt Ihrer Rechnung bis max. 10 Tage nach Entladedatum an die KSS GmbH zu übermitteln. Frachtzahlung erfolgt nur nach Eingang ALLER quittierten Belege, von Ihnen ausgestellte CMR oder Frachtbriefe werden von uns nicht als Quittung akzeptiert. Die Frachtzahlung erfolgt 60 Tage nach Rechnungseingang.
Rechnungen und Ablieferbelege (POD) senden Sie bitte an: accounting@kss-luebeck.de.

6. Geltungsbereich
Es gelten für nationale Transporte die §§407 ff des HGB (Handelsgesetzbuch) und für grenzüberschreitende Beförderungen die CMR (Bestimmungen des
Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle öffentlich rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Auftragnehmer versichert mit Annahme des Auftrages über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach GüKG (2.Abschnitt) zu verfügen und ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache nach §7b GüKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer entsprechend gültigen Güterschadenhaftpflichtversicherung nach HGB / CMR in Verbindung mit diesem Vertrag nachzuweisen, die Auskunft über Umfang, Ausschlüsse, Versicherungs- / Deckungssummen und Selbstbeteiligungen geben.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber der KSS GmbH im Rahmen nationaler Transporte bei Verlust / Beschädigung mit 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Soweit die KSS GmbH gegenüber seinem Auftraggeber in einem geringeren Umfang haftet, wird die KSS GmbH den Auftragnehmer nach Schadenseintritt informieren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Auftragnehmer stellt die KSS GmbH von jeglichen Ansprüchen dritter, die aus der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen resultieren, unwiderruflich frei.

7. Sonstiges
Für die Durchführung eines Transportes haben die ADSp, die Logistik AGB, die VBGL und die AGB des Frachtführers und Auftragnehmers keine Gültigkeit.
Ebenfalls haben anderslautende Vermerke, die auf Schriftverkehr zwischen der KSS GmbH und dem Auftragnehmer verwendeten Vordrucken angebracht sind keine Gültigkeit. Es gilt deutsches Recht.
Absoluter Kundenschutz ist Voraussetzung.
Pfand- / Zurückbehaltungsrecht: Etwaige Pfand- und / oder Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein bleibt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon unberührt. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Alle in einem Auftrag geregelten Preise und Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Änderungen dieser Vertragsbedingungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden, ansonsten erfolgt der Transport unverändert zu den oben genannten Bedingungen.

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